Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma terra-bausysteme GmbH
I.Allgemeines
terra-bausysteme verfolgt in erster Linie das Ziel, Sie als Kunden und Geschäftspartner zufriedenzustellen. Sollte trotzdem einmal ein Fehler vorkommen, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns. Wir finden eine annehmbare Lösung. Für alle Rechtsgeschäfte mit der Fa. terra gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen; von uns individuell gesondert vereinbarte Bedingungen ergänzen diese Bedingungen. Möglichen Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Änderungen, Ergänzungen, vertragliche Vereinbarungen und Nebenabreden-schriftlich oder mündlich - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter beider Vertragspartner. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die übrigen in Ihrer Wirksamkeit unbeschränkt. Um den heutigen Ansprüchen gerecht zu werden, sind bei uns personen- und firmenbezogene Daten unserer Kunden über EDV gespeichert und werden entsprechend verarbeitet.
II. Angebot und Preise
1.Die Annoncen, Anzeigen und Offerten von terra-bausysteme sind stets freibleibend, unverbindlich und verpflichten nicht zur Annahme eines Auftrages (Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten). Sofern terra-bausysteme einen Auftrag schriftlich bestätigt, besteht dann eine Verpflichtung zur Lieferung; der
Auftraggeber ist an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden.
2. Naturbedingte Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit bei Mineral- und Holzprodukten sowie durch technische Fortschritte bedingte Verbesserungen bleiben vorbehalten und berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
3. Preise frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes, Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebotes geltenden Frachtversandkosten zugrunde.
4. Preise der Angebote/Rechnungen für die Schweiz und andere Nicht-EU-Länder verstehen sich ggf. zzgl. der dort geltenden MwSt. Die MwSt wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt ( Einfuhr – Umsatzsteuer ). Sämtliche sonstigen anfallenden Zollgebühren gehen zu Lasten des Käufers.
5. Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle. Die Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
6. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
III. Lieferung und Abnahme
Vereinbarte Liefertermine oder – Fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; eine Gewähr wird jedoch hierfür nicht geleistet. Die Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess des Werkes und ungehinderte Versand – und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh-und Hilfsstoffen oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.
1. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Befahrene Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem, schweren Lastzug befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Verlässt der Lastzug auf Weisung des Käufers die Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für jeden dadurch auftretenden Schaden.
2. Die Lieferung der Ware, sowie auch ausdrücklich die von uns im Normalversandfall vorgesehene Beschaffenheit der Verpackung und der Paletten gilt für uns als erfüllt mit der Übergabe der Ware und der Verpackung , einschl. Paletten beim Werk an die Abholer durch Unterschrift des beauftragten Transportunternehmers oder Fahrers, oder an die Bundesbahn mit der Übergabe auf die Waggons oder bei Schiffsverladung mit der Übergabe auf das Schiff.
Für das Liefergewicht bzw. die Liefermenge sind die Eintragungen auf den Werkswiegebelegen maßgebend. Nach Übergabe der Sendung gehen die Materialien auf eigene Gefahr des Käufers. Für Verluste und Verunreinigungen während des Transportes kommt der Verkäufer nicht auf. Versicherungen für Transport- oder Verpackungsschäden werden von uns nicht abgeschlossen.
3. Schwund in den handelsüblichen Grenzen kann nicht beanstandet werden.
4. Wir haften nicht für Schäden, die durch von den Lieferwerken oder uns eingesetzte Fahrzeuge entstehen.
5. Die Tonnagen können um ca. +/- 5 % differieren.
6. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme (Annahmeverweigerung) zu Lasten des die Annahme des verweigernden Käufers.
IV. Zahlung
1. Rechnungen sind sofort rein netto, (innerhalb von spätestens 10 Tagen) ohne Abzug zu zahlen. Zahlbar ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug von Bankspesen, Provision und fremden Gebühren, bei uns oder eingehend auf unser Konto. Als Erfüllungstag gilt der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
2. Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. vom Nettorechnungsbetrag berechnet.
Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit ist der Tag der Rechnungsstellung maßgebend. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden Sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Schecks gelten nicht als Barzahlung.
4. terra-bausysteme ist bei Verzug berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 10,00 Euro je Mahnung zu berechnen. Werden die Zahlungsfristen überschritten, so werden 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zu Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.
5. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig.
6. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirb, Eigentum des Verkäufers.
2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach §950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Mieteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder in den Reitplatz eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt dem gegen dem Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
4. Duldung der Wegnahme. Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er es nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile-auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.
VI. Gewährleistungsansprüche
Für Baustoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.
1. Wird die Ware vom Käufer oder seinem Beauftragten beim Werk abgeholt so sind die Beanstandungen sofort an Ort und Stelle vorzubringen. Wird die Ware durch Spediteure oder auf dem Bahnwege, bzw. Schiffswege geliefert, so hat eine Beanstandung sofort nach Ankunft telefonisch oder per Fax mit schriftlicher Bestätigung zu erfolgen. Proben zu Weiterleitung an Prüfstellen erkennen wir nur dann als maßgebend an, wenn sie in Anwesenheit eines von uns Beauftragten entnommen werden.
2. Mängelrügen können nur Berücksichtigung finden, wenn für den Verkäufer die Möglichkeit besteht, die Beanstandung zu prüfen. Bei begründeter Mängelrüge beschränkt sich die Haftung des Verkäufers nur auf den Materialwert oder auf den Preisnachlass entsprechend dem Rechnungswert ab Werk. Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter.
3. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Auf Rechnung von Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig sind.
4. Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Zeitraum von 12 Monaten.
Nach dieser Zeit leistet terra-bausysteme im Rahmen vertraglich festgelegter Kulanzregelung Ersatz oder Nachbesserung.
5. Haftungsbeschränkung. Weitere Ansprüche aller Art, die z.B. auch Mängelfolgeschäden betreffen, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; in diesen Fällen ist die Schadensersatzpflicht von terra-bausysteme der Höhe nach auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, bei Verzug und Unmöglichkeit auf höchstens 10% des Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung sich terra-bausysteme im Verzug befindet oder deren Leistung unmöglich geworden ist, beschränkt.
VII. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen des Verkäufers, gilt das für den Geschäftsitz des Verkäufers zuständige Gericht als ausdrücklich vereinbart. Bei Auftraggebern, die weder Vollkaufleute im Sinne des Handelsrechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen sind, gilt er vorstehende Satz nur für den Gerichtsstand des Mahnverfahrens (§688 II ZPO). Bei Auslandslieferungen gilt deutsches Recht.
Stand Januar 15